Gastaufnahmevertrag

 

  1. Der Gastaufnahmevertrag ist abgeschlossen, sobald das Zimmer oder die Gemietete Wohneinheit (Unterkunft ) bestellt und zugesagt oder

falls eine Zusage aus Zeitgründen nicht mehr möglich war bereitgestellt worden ist.

 

  1. Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet die Vertragspartner zur Erfüllung, gleichgültig auf welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist.

Sofern nicht anders vereinbart, beginnt die Mietdauer am Anreisetag um 16.00 Uhr und endet am Abreisetag um 10.00 Uhr.

 

  1. Für Gastaufnahmeverträge gelten die Bestimmungen des Mietrechts des Bürgerlichen Gesetzbuches. Nach § 552 BGB wird der Mieter nicht dadurch von der

Endrichtung des vereinbarten Mietpreises befreit, wenn er aus in seiner Person liegenden Gründen von der Mietsache keinen Gebrauch macht. Persönliche

Gründe sind alle Gründe, die im Lebensbereich des Gastes liegen, wie z.B. Urlaubssperre, Krankheit, Tod usw. oder solche, die der Gastwirt oder Vermieter

nicht zu vertreten hat, wie z.B. schlechtes Wetter. Abbestellfristen für gemietete Bungalows oder Wohnungen sieht der Gesetzgeber nicht vor.

 

  1. Der Vermieter ist gehalten, bei Nichtinanspruchnahme das betreffende Zimmer oder die sonstige Unterkunft nach Möglichkeit anderweitig zu vermieten.

 

  1. Der Vermieter ist gehalten, die ersparten Aufwendungen wie z.B. Bettwäsche abzusetzen. In der Rechtsprechung haben sich hierfür folgende Erfahrungen

als Durchschnittswerte ergeben:

  Übernachtung                         10 %

  Übernachtung /Frühstück       20 %

 

 

5a. Bei Nichtanreise erlischt der Anspruch auf die gemietete Wohneinheit am Folgetag ab 14.00 Uhr.

      Ab diesem Zeitpunkt versuchen die Kurverwaltung und der Vermieter das Zimmer anderweitig zu belegen.

Ist eine Belegung nicht möglich, hat der Gast den vereinbarten Preis Abzüglich der ersparten Aufwendungen zu bezahlen.

 

  1. Erfüllungsort ist der jeweilige Sitz des Beherbergungsbetriebes. Gerichtsstand ist das Kreisgericht Wolgast.

 

 

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