Allgemeine Mietbedingungen
1. Vertragsgegenstand
Der Mietvertrag über die anliegend beschriebene Ferienunterkunft ist verbindlich
geschlossen.
Die Unterkunft wird dem Mieter für die angegebene Vertragsdauer ausschließlich
zur Nutzung für Urlaubszwecke vermietet und darf nur mit der im Mietvertrag
angegebenen maximalen Personenzahl belegt werden.
2. Mietdauer
Am Anreisetag stellt der Vermieter dem Mieter das Mietobjekt in vertragsgemäßem
Zustand zur Verfügung. An- und Abreisezeiten sind entweder in der Buchungsbestätigung
angegeben bzw. individuell zu klären.
3. Rücktritt durch den Mieter
Der Mieter kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die
Rücktrittserklärung sollte aus Gründen der Beweissicherheit schriftlich
erfolgen.
Tritt der Mieter vom Mietvertrag zurück, so hat er pauschalen Ersatz für
die beim Vermieter bereits entstandenen Aufwendungen und den entgangenen Gewinn
in der nachfolgenden Höhe zu leisten:
bis 45 Tage vor Reiseantritt 10 %
bis 35 Tage vor Reiseantritt 50 %
danach 80 % des Reisepreises
Dem Mieter bleibt der Nachweis vorbehalten, dass bei dem Vermieter kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Der Mieter kann bei Rücktritt vom Vertrag einen Ersatzmieter benennen,
der bereit ist, an seiner Stelle in das bestehende Vertragsverhältnis einzutreten.
Der Vermieter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser wirtschaftlich
oder persönlich unzuverlässig erscheint.
Tritt ein Dritter in den Mietvertrag ein, so haften er und der bisherige Mieter
dem Vermieter als Gesamtschuldner für den Mietpreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Der Vermieter hat nach Treu und Glauben das Recht, eine nicht in Anspruch genommene
Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die
von ihm geltend gemachten Stornogebühren anrechnen lassen.
Der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung wird dem Mieter empfohlen.
4. Kündigung durch den Vermieter
Der Vermieter kann das Vertragsverhältnis vor oder nach Beginn der Mietzeit
ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Mieter trotz vorheriger
Mahnung die vereinbarten Zahlungen (Anzahlung, Restzahlung und Kaution) nicht
fristgemäß leistet oder sich ansonsten in einem solchen Maße
vertragswidrig verhält, dass dem Vermieter eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses
nicht zuzumuten ist. In diesem Falle kann der Vermieter von dem Mieter Ersatz
der bis zur Kündigung entstandenen Aufwendungen und des entgangenen Gewinns
verlangen.
5. Aufhebung des Vertrags wegen außergewöhnlicher
Umstände
Der Mietvertrag kann von beiden Seiten gekündigt werden, wenn die Erfüllung
des Vertrages infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer
Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Beide
Vertragsparteien werden von ihren vertraglichen Verpflichtungen frei. Sie müssen
jedoch der jeweils anderen Vertragspartei bereits erbrachte Leistungen erstatten.
6. Pflichten des Mieters
Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt einschließlich Inventar mit
aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von
Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie
der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist
der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen
oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
In den Mieträumen entstandene Schäden hat der Mieter soweit er nicht
selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder
einer benannten Kontaktstelle (Hausverwaltung) anzuzeigen. Für die durch
nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig.
In die Kanalisation dürfen keine Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten
oder ähnliches entsorgt werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen
Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten
der Instandsetzung.
Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes
ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung
der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten.
Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter oder der Hausverwaltung über
Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt
der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung
der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche
auf Mietminderung) zu.
7. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet für die Richtigkeit der Beschreibung des Mietobjektes
und ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß
zu erbringen und während der gesamten Mietzeit zu erhalten. Die Haftung
des Vermieters für Sachschäden aus unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
des Vermieters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Vermieter haftet
nicht in Fällen höherer Gewalt (z.B. Brand, Überschwemmung etc.).
8. Tierhaltung
Tiere, insbesondere Hunde, Katzen und dergleichen dürfen nur bei ausdrücklicher
Erlaubnis des Vermieters im Mietvertrag gehalten oder zeitweilig verwahrt werden.
Die Erlaubnis gilt nur für den Einzelfall. Sie kann widerrufen werden,
wenn Unzuträglichkeiten eintreten. Der Mieter haftet für alle durch
die Tierhaltung entstehenden Schäden.
9. Änderungen des Vertrages
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen
der Schriftform.
10. Hausordnung
Die Mieter sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme aufgefordert.
Insbesondere sind störende Geräusche, namentlich lautes Türwerfen
und solche Tätigkeiten, die die Mitbewohner durch den entstehenden Lärm
belästigen und die häusliche Ruhe beeinträchtigen, zu vermeiden.
11. Rechtswahl und Gerichtsstand
Es findet deutsches Recht Anwendung.
Für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht zuständig, in dessen
Bezirk die Beklagte ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
Für Klagen des Vermieters gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen
oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in
Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz
oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist, wird der Wohnsitz des Vermieters als ausschließlicher Gerichtsstand
vereinbart.