1. Grundsätzliche Leistungsbeziehungen
1.1 Der TSH betreibt ein elektronisches Destination Management System (DMS),
mit dem unter anderem Leistungsangebote von Anbietern von Beherbergungsleistungen
(nachfolgend „Vermieter“ genannt) zum elektronischen Vertrieb bereitgestellt
werden.
1.2 Der Vermieter stellt dem TSH Übernachtungsleistungen zur Verfügung.
Der TSH kann die so verfügbaren Übernachtungsleistungen über
unterschiedliche Vertriebswege verkaufen. Dabei kann es sich um die zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses bestehenden Vertriebswege oder neue Vertriebswege handeln,
die der TSH erschließt, um die Effizienz für den Vermieter noch weiter
zu erhöhen.
1.3 Ein Anspruch des Vermieters auf tatsächlichen Vertrieb der dem TSH
überlassenen Übernachtungsleistungen besteht nicht, da der Vertrieb
unter anderem von der Kundennachfrage abhängt. Der TSH übernimmt daher
keine Garantie für das Erreichen eines bestimmten Vertriebsergebnisses.
2. Stammdaten
2.1 Die Kriterien der durch den TSH zu vertreibenden Übernachtungsleistungen
bestimmen sich insgesamt durch die in der Anlage (Datenerfassungsbogen) getroffenen
Vereinbarungen. Die Anlage (Datenerfassungsbogen) wird auf Anforderung des TSH
vom Vermieter zum Jahresende für das folgende Jahr aktualisiert und hat
nach Zustimmung durch den TSH Gültigkeit bis zu der nächsten Aktualisierung
der Anlage (Datenerfassungsbogen). Unabhängig davon ist der Vermieter verpflichtet,
zwischenzeitlich eintretende Änderungen der Stammdaten dem TSH unverzüglich
über die ihm zur Verfügung stehende Pflegeoberfläche durchzuführen.
Besteht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages bereits eine gültige
Anlage (Datenerfassungsbogen) zwischen dem TSH und dem Vermieter, gilt diese
Anlage für diesen Vertrag, wenn keine Änderungen eingetreten sind.
2.2 Der Text des Vermieters muss eine vollwertige Beschreibung der dargestellten
Unterkunft inklusive einer Quadratmeterangabe beinhalten und in den verschiedenen
Beschreibungsfeldern mehrere deutsche vollständige Sätze enthalten
und keine Kontaktdaten (z. B. Telefon oder Webadresse) des Vermieters enthalten
dürfen. Jede Darstellung muss einer einzelnen Unterkunft, d. h. der jeweiligen
Vermietungseinheit konkret zugeordnet sein, bei mehreren Unterkünften in
einem Haus muss der ausschließliche und korrekte Bezug zu einer einzelnen
Unterkunft gegeben sein. Andere Unterkünfte des Vermieters dürfen
in der Beschreibung nicht erwähnt sein. Der TSH behält sich vor, zusätzlich
SEO-optimierte Beschreibungstexte der Unterkunft im System zu hinterlegen.
3. Kontingente
3.1 Der Vermieter stellt Kontingente in das Vertriebssystem des TSH ein. Wenn
keine gesonderte Kontingentvereinbarung zwischen dem Vermieter und dem TSH getroffen
ist, bestimmt der Vermieter die Höhe der Kontingente selbst und kann diese
auch selbst nach eigenem Ermessen erhöhen oder (für die Unterkunft,
für die noch keine Buchungen getätigt wurden) reduzieren. Der Vermieter
bemüht sich jedoch, dem TSH auch zu nachfragestarken Zeiten ausreichend
Kontingente zur Verfügung zu stellen.
3.2 Die Einstellung und die Pflege der Kontingente erfolgt durch den Vermieter
über seinen Onlinezugang. Die Objekte des Vermieters werden dauerhaft freigeschaltet,
die Auffindbarkeit wird durch die Pflege der Kontingente durch den Vermieter
gewährleistet. Der Vermieter erhält vom TSH eine Zugangsberechtigung,
um sich über das Internet an das Vertriebssystem des TSH anzuschließen
und über diesen Onlinezugang seine Kontingente zu pflegen. Die zur Nutzung
des DMS auf Seiten des Vermieters benötigte Hard- und Software (PC und
Internetbrowser) sowie der erforderliche Internetzugang sind nicht Gegenstand
dieser Vereinbarung.
3.3 Der Vermieter garantiert, dass die angegebenen Preise sämtliche Kosten
(insbesondere Endreinigung, Gebühren, Bettwäsche, Strom und Telefon)
enthalten.
4. Bedingungen für die Onlinevermittlung von Unterkünften
und die Onlinebuchbarkeit auf Rückfrage
4.1 Vertragsbeziehungen
Der Beherbergungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Vermieter und
dem Kunden zustande. Der TSH ist Vermittler dieses Beherbergungsvertrages.
4.2 Einkaufs- und Verkaufskonditionen
Der TSH vereinbart mit dem Vermieter Verkaufspreise. D. h. die von dem Vermieter
genannte Rate ist der Preis, den der Endkunde inklusive aller Leistungen zahlt.
Diese Preise können seitens des Vermieters für noch nicht vermittelte
oder optionierte Kontingente jederzeit online geändert werden. Der Vermieter
ist für über den TSH vermittelte Buchungen nicht berechtigt, von dem
Gast über den in das System des TSH eingestellten Endpreis (zu dem dem
Gast die Reservierung bestätigt wurde) hinausgehende Zuschläge zu
verlangen. Der Vermieter sichert zu, in das System des TSH keine höheren
Preise einzustellen, als die Preise, die er Dritten für die Vermittlung
der gleichen Leistung zur Verfügung stellt.
4.3 Verprovisionierung
Von dem Endpreis wird für jede über das System des TSH abgeschlossene
Buchung die der TSH zustehende Provision berechnet, deren Höhe in dem Vertrag
zwischen dem TSH und dem Vermieter vereinbart ist. Der Vermieter hat die Möglichkeit,
sich für weitere Vertriebswege (=Premium-Vertriebsmodell) freizuschalten,
insofern der TSH ihm diese anbietet. Nimmt der Vermieter diese Freischaltung
für einen zusätzlichen Vertriebsweg vor, gilt für den zusätzlichen
Vertriebsweg zusätzlich die Provisionshöhe, die dem Vermieter vor
der Freischaltung des zusätzlichen Vertriebsweges mitgeteilt wird. Ändert
sich die Provision für den zusätzlichen Vertriebsweg, erhält
der Vermieter hierüber eine Mitteilung. Der Vermieter hat sodann die Möglichkeit,
den Vertrieb über den zusätzlichen Vertriebsweg fortzusetzen oder
einzustellen. Der Vermieter entscheidet, ob die erhöhte Provision im Premiumvertrieb
zu seinen Lasten geht oder auf den Endpreis für den Gast aufgeschlagen
wird.
4.4 Buchung / Zahlung / Stornierung
Buchungen, Buchungsänderungen, Stornos und Optionsbuchungen werden dem
Vermieter per Fax oder E-Mail avisiert. Bindend sind hier die Eintragungen im
Verfügbarkeitskalender sowie die Mitteilungen im Onlinezugang. Kurzfristige
Buchungen, Buchungsänderungen oder Stornos werden sofort per Fax, E-Mail,
etc. avisiert. Die Zahlung erfolgt an den Vermieter (entweder in der Unterkunft,
per Überweisung oder per Kreditkarte). Der TSH haftet nicht für die
Zahlung durch den Gast an den Vermieter.
Buchungsänderungen jeglicher Art sind ausschließlich über das
Buchungssystem vorzunehmen. Umbuchungs- oder Stornierungserklärungen von
Kunden sind unverzüglich von dem Vermieter an den TSH mit Begründung
schriftlich per E-Mail oder Fax weiterzuleiten. Erfolgt eine Stornierung oder
reist der Gast nicht an, gilt hinsichtlich der Stornokosten folgendes: Der Vermieter
ist berechtigt, direkt dem Gast die Kosten für die Übernachtungen
unter Abzug der ersparten Aufwendungen (in der Regel 80 %) in Rechnung zu stellen,
insofern die Unterkunft nicht weitervermittelt werden konnte. Insofern der Vermieter
eigene AGB mit Stornierungsregelungen in das Buchungssystem des TSH einstellt,
gelten für die Ansprüche des Vermieters gegen den Gast bei Stornierungen
die in den AGB des Vermieters enthaltenen Regelungen. Ansprüche gegen den
TSH bestehen nicht.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem TSH über das Nichterscheinen, Stornos
oder Änderungen am Tag nach der Anreise, an Wochenenden und Feiertagen
am darauffolgenden Werktag, schriftlich zu informieren.
4.5 Buchung bei „Onlinebuchbarkeit auf Rückfrage“
Ist zwischen dem TSH und dem Vermieter die „Onlinebuchbarkeit auf Rückfrage“
vereinbart, kommt die Buchung zustande, es sei denn der Vermieter lehnt diese
Buchungsanfrage innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt über seinen Onlinezugang
ab. Bestätigt der Vermieter die Buchungsanfrage innerhalb des vorgenannten
Zeitraumes im Onlinezugang oder lehnt der Vermieter die Buchungsanfrage nicht
aktiv in dem vorgenannten Zeitraum ab, kommt die Buchung zustande.
4.6 Leistungsstörungen / Reklamationen / Überbuchung
Werden von Dritten Ansprüche gegen den TSH geltend gemacht, die sich auf
die Schlechterfüllung oder die Nichterbringung der Leistung des Vermieters
begründen, so leitet der TSH die Anspruchsanmeldung des Dritten dem Vermieter
zur Stellungnahme zu. Der Vermieter ist verpflichtet, zu den geltend gemachten
Ansprüchen des Dritten innerhalb von 10 Tagen schriftlich gegenüber
dem TSH Stellung zu nehmen und berechtigte Ansprüche gegenüber dem
Kunden zu befriedigen. Sollte der Vermieter die vertraglich vereinbarte Leistung
nicht zur Verfügung stellen, so ist der TSH berechtigt, auf Kosten des
Vermieters dem Kunden eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten. Sollte eine
gleichwertige Ersatzleistung nicht möglich sein, so ist der TSH berechtigt,
dem Kunden auf Kosten des Vermieters die Leistung einer höheren Kategorie
zur Verfügung zu stellen. Der TSH wird sich dabei bemühen, die Kosten
so gering wie möglich zu halten. Der Vermieter ist ohne vorherige Zustimmung
des TSH nicht berechtigt, über den TSH gebuchte Gäste in ein anderes
Haus umzubuchen. Bei durch den Gast nachgewiesenen Mängeln der Leistung
des Vermieters ist der TSH berechtigt, weitere Vermittlungen des Vermieters
nicht vorzunehmen, bis eine Besichtigung des Objektes des Vermieters durch den
Vermieter ermöglicht wird.
4.7 Haftung
Für Leistungsmängel im Verhältnis zwischen dem Vermieter und
Kunden, insbesondere, wenn die bestätigten Leistungen nicht ordnungsgemäß,
nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder dem Kunden überhaupt nicht
zur Verfügung stehen, haftet ausschließlich der Vermieter.
Der Vermieter haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass die
vom TSH an den Vermieter übermittelten und anhand von Protokollen nachgewiesenen
Reservierungen von dem Vermieter nicht vorgenommen werden. Das gilt insbesondere
dann, wenn der Vermieter die Reservierung aufgrund von durch den Vermieter zu
vertretenen technischen Störungen bei der Übermittlung nicht vorgenommen
hat.
5. Bedingungen für die Anbietbarkeit von Unterkünften
5.1 Vertragsbeziehungen
Der Beherbergungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Vermieter und
dem Kunden zustande. Der TSH wird demzufolge nie Vertragspartner des Mieters.
5.2 Haftung
Für Leistungsmängel im Verhältnis zwischen dem Vermieter und
Kunden, insbesondere, wenn die bestätigten Leistungen nicht ordnungsgemäß,
nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder dem Kunden überhaupt nicht
zur Verfügung stehen, haftet ausschließlich der Vermieter.
6. Abrechnung
6.1 Provisionsabrechnung: Der Vermieter erhält nach der Abreise des Kunden
zu Beginn eines Quartals für das vorangegangene Quartal eine Abrechnung
über die dem TSH zustehenden buchungsabhängigen Entgelte (Provision
aus der Onlinevermittlung). Die Einstellgebühr ist mit Vertragsschluss
fällig.
6.2 Einstell- und Jahresgebühren: Die im Vertrag vereinbarte
Vergütung des TSH stellt der TSH dem Vermieter in Rechnung. Die zu zahlende
Vergütung ist unabhängig davon zu zahlen, zu welchem Zeitpunkt der
Vertrag innerhalb eines Jahres begonnen hat.
6.3 Die Rechnungen sind sofort fällig.
6.4 Der Vermieter akzeptiert den digitalen Versand der Provisions- und Jahresabrechnungen
durch den TSH.
7. Marketing
7.1 Stellt der Vermieter dem TSH für werbliche Aktivitäten Daten (z.
B. Fotos oder Objektbeschreibungen) zur Verfügung, stellt der Vermieter
dem TSH im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung des Materials von jeglichen
Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der Nutzung des Materials gegen den
TSH erheben, unterstützt der TSH bei der Abwehr derartiger Ansprüche
und ersetzt dem TSH die hierfür entstehenden Kosten.
7.2 Der TSH nutzt die bei der Durchführung dieses Vertrages gespeicherten
Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auch für Marketingmaßnahmen.
8. Haftung / Freistellung
8.1 Die Haftung des TSH ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Insbesondere übernimmt der TSH keine Gewähr und Haftung für Informationen
gegenüber dem Mieter zum Mietobjekt und auch keine Haftung für die
Verfügbar- und Funktionsfähigkeit des DMS.
8.2 Der Vermieter stellt dem TSH von allen Ansprüchen frei, die Dritte
gegen den TSH aufgrund der Mangelhaftigkeit der von dem Vermieter zu erbringenden
Leistung geltend machen. Gleiches gilt für Ansprüche, die gegen den
TSH geltend gemacht werden, weil der Vermieter die gemäß diesem Vertrag
zu erbringende Leistung nicht erbringt, bzw. nicht erbracht hat.
8.3 Dem Vermieter ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich
ist, Softwareprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen
immer fehlerfrei arbeiten. Für die Zeit der Fehlerbehebung und für
die Zeit von Wartungsarbeiten besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit
des DMS, sowie bestehen keine Sekundäransprüche. Der TSH wird bei
Fehlern des Systems unverzüglich die Fehlerbeseitigung veranlassen.
8.4 Der Vermieter hat den TSH umgehend zu informieren, wenn das DMS oder Teile
von diesem nicht mehr fehlerfrei funktionieren.
9. Inhabernachweis / Betreiberwechsel / Anzeigepflichten
Wechselt der Inhaber oder der Betreiber der Unterkunft, hat der Vermieter diese
Änderung dem TSH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Vermieter diese Anzeige, haftet er der TSH bis zur Kenntniserlangung
dem TSH von dem Inhaber- bzw. Betreiberwechsel für die gemäß
diesem Vertrag zu zahlenden Entgelte und sämtliche anderen Ansprüche
des TSH aus diesem Vertrag.
10. Vertragsdauer
10.1 Im Falle einer Kündigung ist der Vermieter verpflichtet, noch alle
bis zum Vertragsablauf über den TSGH durchgeführten oder noch abzuwickelnden
Buchungen entsprechend den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen abzuwickeln.
10.2 Bestand vor Wirksamwerden dieses Vertrages ein Vertrag über den gleichen
Gegenstand zwischen den Parteien, verliert der vorherige Vertrag mit Wirksamwerden
dieses Vertrages seine Wirksamkeit.
11. Schriftform
Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der
Schriftform. Das gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Hörnum. Gerichtsstand für sämtliche sich
aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz der für die Gemeinde
Hörnum zuständigen Gerichte. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.
13. Vertraulichkeit
Die Partner sind verpflichtet, über den vorliegenden Vertrag und über
sämtliche Wahrnehmungen betreffend den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners
- sofern nicht allgemein bekannt - während der Vertragsdauer sowie nach
Beendigung des Vertrages gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu
bewahren.
14. Salvatorische
Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam und/oder ungültig sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung
verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt,
wenn bei der Durchführung des Vertrages Regelungslücken offenbar werden.
Stand: 2015