Allgemeine Vertragsbedingungen für Vermieterverträge des Tourismus-Service Hörnum (TSH)

1. Grundsätzliche Leistungsbeziehungen
1.1 Der TSH betreibt ein elektronisches Destination Management System (DMS), mit dem unter anderem Leistungsangebote von Anbietern von Beherbergungsleistungen (nachfolgend „Vermieter“ genannt) zum elektronischen Vertrieb bereitgestellt werden.
1.2 Der Vermieter stellt dem TSH Übernachtungsleistungen zur Verfügung. Der TSH kann die so verfügbaren Übernachtungsleistungen über unterschiedliche Vertriebswege verkaufen. Dabei kann es sich um die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden Vertriebswege oder neue Vertriebswege handeln, die der TSH erschließt, um die Effizienz für den Vermieter noch weiter zu erhöhen.
1.3 Ein Anspruch des Vermieters auf tatsächlichen Vertrieb der dem TSH überlassenen Übernachtungsleistungen besteht nicht, da der Vertrieb unter anderem von der Kundennachfrage abhängt. Der TSH übernimmt daher keine Garantie für das Erreichen eines bestimmten Vertriebsergebnisses.

2. Stammdaten
2.1 Die Kriterien der durch den TSH zu vertreibenden Übernachtungsleistungen bestimmen sich insgesamt durch die in der Anlage (Datenerfassungsbogen) getroffenen Vereinbarungen. Die Anlage (Datenerfassungsbogen) wird auf Anforderung des TSH vom Vermieter zum Jahresende für das folgende Jahr aktualisiert und hat nach Zustimmung durch den TSH Gültigkeit bis zu der nächsten Aktualisierung der Anlage (Datenerfassungsbogen). Unabhängig davon ist der Vermieter verpflichtet, zwischenzeitlich eintretende Änderungen der Stammdaten dem TSH unverzüglich über die ihm zur Verfügung stehende Pflegeoberfläche durchzuführen. Besteht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Vertrages bereits eine gültige Anlage (Datenerfassungsbogen) zwischen dem TSH und dem Vermieter, gilt diese Anlage für diesen Vertrag, wenn keine Änderungen eingetreten sind.
2.2 Der Text des Vermieters muss eine vollwertige Beschreibung der dargestellten Unterkunft inklusive einer Quadratmeterangabe beinhalten und in den verschiedenen Beschreibungsfeldern mehrere deutsche vollständige Sätze enthalten und keine Kontaktdaten (z. B. Telefon oder Webadresse) des Vermieters enthalten dürfen. Jede Darstellung muss einer einzelnen Unterkunft, d. h. der jeweiligen Vermietungseinheit konkret zugeordnet sein, bei mehreren Unterkünften in einem Haus muss der ausschließliche und korrekte Bezug zu einer einzelnen Unterkunft gegeben sein. Andere Unterkünfte des Vermieters dürfen in der Beschreibung nicht erwähnt sein. Der TSH behält sich vor, zusätzlich SEO-optimierte Beschreibungstexte der Unterkunft im System zu hinterlegen.

3. Kontingente
3.1 Der Vermieter stellt Kontingente in das Vertriebssystem des TSH ein. Wenn keine gesonderte Kontingentvereinbarung zwischen dem Vermieter und dem TSH getroffen ist, bestimmt der Vermieter die Höhe der Kontingente selbst und kann diese auch selbst nach eigenem Ermessen erhöhen oder (für die Unterkunft, für die noch keine Buchungen getätigt wurden) reduzieren. Der Vermieter bemüht sich jedoch, dem TSH auch zu nachfragestarken Zeiten ausreichend Kontingente zur Verfügung zu stellen.
3.2 Die Einstellung und die Pflege der Kontingente erfolgt durch den Vermieter über seinen Onlinezugang. Die Objekte des Vermieters werden dauerhaft freigeschaltet, die Auffindbarkeit wird durch die Pflege der Kontingente durch den Vermieter gewährleistet. Der Vermieter erhält vom TSH eine Zugangsberechtigung, um sich über das Internet an das Vertriebssystem des TSH anzuschließen und über diesen Onlinezugang seine Kontingente zu pflegen. Die zur Nutzung des DMS auf Seiten des Vermieters benötigte Hard- und Software (PC und Internetbrowser) sowie der erforderliche Internetzugang sind nicht Gegenstand dieser Vereinbarung.
3.3 Der Vermieter garantiert, dass die angegebenen Preise sämtliche Kosten (insbesondere Endreinigung, Gebühren, Bettwäsche, Strom und Telefon) enthalten.

4. Bedingungen für die Onlinevermittlung von Unterkünften und die Onlinebuchbarkeit auf Rückfrage
4.1 Vertragsbeziehungen
Der Beherbergungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Kunden zustande. Der TSH ist Vermittler dieses Beherbergungsvertrages.
4.2 Einkaufs- und Verkaufskonditionen
Der TSH vereinbart mit dem Vermieter Verkaufspreise. D. h. die von dem Vermieter genannte Rate ist der Preis, den der Endkunde inklusive aller Leistungen zahlt. Diese Preise können seitens des Vermieters für noch nicht vermittelte oder optionierte Kontingente jederzeit online geändert werden. Der Vermieter ist für über den TSH vermittelte Buchungen nicht berechtigt, von dem Gast über den in das System des TSH eingestellten Endpreis (zu dem dem Gast die Reservierung bestätigt wurde) hinausgehende Zuschläge zu verlangen. Der Vermieter sichert zu, in das System des TSH keine höheren Preise einzustellen, als die Preise, die er Dritten für die Vermittlung der gleichen Leistung zur Verfügung stellt.
4.3 Verprovisionierung
Von dem Endpreis wird für jede über das System des TSH abgeschlossene Buchung die der TSH zustehende Provision berechnet, deren Höhe in dem Vertrag zwischen dem TSH und dem Vermieter vereinbart ist. Der Vermieter hat die Möglichkeit, sich für weitere Vertriebswege (=Premium-Vertriebsmodell) freizuschalten, insofern der TSH ihm diese anbietet. Nimmt der Vermieter diese Freischaltung für einen zusätzlichen Vertriebsweg vor, gilt für den zusätzlichen Vertriebsweg zusätzlich die Provisionshöhe, die dem Vermieter vor der Freischaltung des zusätzlichen Vertriebsweges mitgeteilt wird. Ändert sich die Provision für den zusätzlichen Vertriebsweg, erhält der Vermieter hierüber eine Mitteilung. Der Vermieter hat sodann die Möglichkeit, den Vertrieb über den zusätzlichen Vertriebsweg fortzusetzen oder einzustellen. Der Vermieter entscheidet, ob die erhöhte Provision im Premiumvertrieb zu seinen Lasten geht oder auf den Endpreis für den Gast aufgeschlagen wird.
4.4 Buchung / Zahlung / Stornierung
Buchungen, Buchungsänderungen, Stornos und Optionsbuchungen werden dem Vermieter per Fax oder E-Mail avisiert. Bindend sind hier die Eintragungen im Verfügbarkeitskalender sowie die Mitteilungen im Onlinezugang. Kurzfristige Buchungen, Buchungsänderungen oder Stornos werden sofort per Fax, E-Mail, etc. avisiert. Die Zahlung erfolgt an den Vermieter (entweder in der Unterkunft, per Überweisung oder per Kreditkarte). Der TSH haftet nicht für die Zahlung durch den Gast an den Vermieter.
Buchungsänderungen jeglicher Art sind ausschließlich über das Buchungssystem vorzunehmen. Umbuchungs- oder Stornierungserklärungen von Kunden sind unverzüglich von dem Vermieter an den TSH mit Begründung schriftlich per E-Mail oder Fax weiterzuleiten. Erfolgt eine Stornierung oder reist der Gast nicht an, gilt hinsichtlich der Stornokosten folgendes: Der Vermieter ist berechtigt, direkt dem Gast die Kosten für die Übernachtungen unter Abzug der ersparten Aufwendungen (in der Regel 80 %) in Rechnung zu stellen, insofern die Unterkunft nicht weitervermittelt werden konnte. Insofern der Vermieter eigene AGB mit Stornierungsregelungen in das Buchungssystem des TSH einstellt, gelten für die Ansprüche des Vermieters gegen den Gast bei Stornierungen die in den AGB des Vermieters enthaltenen Regelungen. Ansprüche gegen den TSH bestehen nicht.
Der Vermieter verpflichtet sich, dem TSH über das Nichterscheinen, Stornos oder Änderungen am Tag nach der Anreise, an Wochenenden und Feiertagen am darauffolgenden Werktag, schriftlich zu informieren.
4.5 Buchung bei „Onlinebuchbarkeit auf Rückfrage“
Ist zwischen dem TSH und dem Vermieter die „Onlinebuchbarkeit auf Rückfrage“ vereinbart, kommt die Buchung zustande, es sei denn der Vermieter lehnt diese Buchungsanfrage innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt über seinen Onlinezugang ab. Bestätigt der Vermieter die Buchungsanfrage innerhalb des vorgenannten Zeitraumes im Onlinezugang oder lehnt der Vermieter die Buchungsanfrage nicht aktiv in dem vorgenannten Zeitraum ab, kommt die Buchung zustande.
4.6 Leistungsstörungen / Reklamationen / Überbuchung
Werden von Dritten Ansprüche gegen den TSH geltend gemacht, die sich auf die Schlechterfüllung oder die Nichterbringung der Leistung des Vermieters begründen, so leitet der TSH die Anspruchsanmeldung des Dritten dem Vermieter zur Stellungnahme zu. Der Vermieter ist verpflichtet, zu den geltend gemachten Ansprüchen des Dritten innerhalb von 10 Tagen schriftlich gegenüber dem TSH Stellung zu nehmen und berechtigte Ansprüche gegenüber dem Kunden zu befriedigen. Sollte der Vermieter die vertraglich vereinbarte Leistung nicht zur Verfügung stellen, so ist der TSH berechtigt, auf Kosten des Vermieters dem Kunden eine gleichwertige Ersatzleistung anzubieten. Sollte eine gleichwertige Ersatzleistung nicht möglich sein, so ist der TSH berechtigt, dem Kunden auf Kosten des Vermieters die Leistung einer höheren Kategorie zur Verfügung zu stellen. Der TSH wird sich dabei bemühen, die Kosten so gering wie möglich zu halten. Der Vermieter ist ohne vorherige Zustimmung des TSH nicht berechtigt, über den TSH gebuchte Gäste in ein anderes Haus umzubuchen. Bei durch den Gast nachgewiesenen Mängeln der Leistung des Vermieters ist der TSH berechtigt, weitere Vermittlungen des Vermieters nicht vorzunehmen, bis eine Besichtigung des Objektes des Vermieters durch den Vermieter ermöglicht wird.

4.7 Haftung
Für Leistungsmängel im Verhältnis zwischen dem Vermieter und Kunden, insbesondere, wenn die bestätigten Leistungen nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder dem Kunden überhaupt nicht zur Verfügung stehen, haftet ausschließlich der Vermieter.
Der Vermieter haftet für Schäden, die dadurch entstehen, dass die vom TSH an den Vermieter übermittelten und anhand von Protokollen nachgewiesenen Reservierungen von dem Vermieter nicht vorgenommen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Vermieter die Reservierung aufgrund von durch den Vermieter zu vertretenen technischen Störungen bei der Übermittlung nicht vorgenommen hat.

5. Bedingungen für die Anbietbarkeit von Unterkünften
5.1 Vertragsbeziehungen
Der Beherbergungsvertrag kommt ausschließlich zwischen dem Vermieter und dem Kunden zustande. Der TSH wird demzufolge nie Vertragspartner des Mieters.
5.2 Haftung
Für Leistungsmängel im Verhältnis zwischen dem Vermieter und Kunden, insbesondere, wenn die bestätigten Leistungen nicht ordnungsgemäß, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder dem Kunden überhaupt nicht zur Verfügung stehen, haftet ausschließlich der Vermieter.

6. Abrechnung
6.1 Provisionsabrechnung: Der Vermieter erhält nach der Abreise des Kunden zu Beginn eines Quartals für das vorangegangene Quartal eine Abrechnung über die dem TSH zustehenden buchungsabhängigen Entgelte (Provision aus der Onlinevermittlung). Die Einstellgebühr ist mit Vertragsschluss fällig.

6.2 Einstell- und Jahresgebühren: Die im Vertrag vereinbarte Vergütung des TSH stellt der TSH dem Vermieter in Rechnung. Die zu zahlende Vergütung ist unabhängig davon zu zahlen, zu welchem Zeitpunkt der Vertrag innerhalb eines Jahres begonnen hat.
6.3 Die Rechnungen sind sofort fällig.
6.4 Der Vermieter akzeptiert den digitalen Versand der Provisions- und Jahresabrechnungen durch den TSH.

7. Marketing
7.1 Stellt der Vermieter dem TSH für werbliche Aktivitäten Daten (z. B. Fotos oder Objektbeschreibungen) zur Verfügung, stellt der Vermieter dem TSH im Rahmen der vertragsgemäßen Nutzung des Materials von jeglichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund der Nutzung des Materials gegen den TSH erheben, unterstützt der TSH bei der Abwehr derartiger Ansprüche und ersetzt dem TSH die hierfür entstehenden Kosten.
7.2 Der TSH nutzt die bei der Durchführung dieses Vertrages gespeicherten Daten im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auch für Marketingmaßnahmen.

8. Haftung / Freistellung
8.1 Die Haftung des TSH ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Insbesondere übernimmt der TSH keine Gewähr und Haftung für Informationen gegenüber dem Mieter zum Mietobjekt und auch keine Haftung für die Verfügbar- und Funktionsfähigkeit des DMS.
8.2 Der Vermieter stellt dem TSH von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den TSH aufgrund der Mangelhaftigkeit der von dem Vermieter zu erbringenden Leistung geltend machen. Gleiches gilt für Ansprüche, die gegen den TSH geltend gemacht werden, weil der Vermieter die gemäß diesem Vertrag zu erbringende Leistung nicht erbringt, bzw. nicht erbracht hat.
8.3 Dem Vermieter ist bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Softwareprogramme so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen immer fehlerfrei arbeiten. Für die Zeit der Fehlerbehebung und für die Zeit von Wartungsarbeiten besteht kein Anspruch auf die Verfügbarkeit des DMS, sowie bestehen keine Sekundäransprüche. Der TSH wird bei Fehlern des Systems unverzüglich die Fehlerbeseitigung veranlassen.
8.4 Der Vermieter hat den TSH umgehend zu informieren, wenn das DMS oder Teile von diesem nicht mehr fehlerfrei funktionieren.

9. Inhabernachweis / Betreiberwechsel / Anzeigepflichten
Wechselt der Inhaber oder der Betreiber der Unterkunft, hat der Vermieter diese Änderung dem TSH gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Vermieter diese Anzeige, haftet er der TSH bis zur Kenntniserlangung dem TSH von dem Inhaber- bzw. Betreiberwechsel für die gemäß diesem Vertrag zu zahlenden Entgelte und sämtliche anderen Ansprüche des TSH aus diesem Vertrag.

10. Vertragsdauer
10.1 Im Falle einer Kündigung ist der Vermieter verpflichtet, noch alle bis zum Vertragsablauf über den TSGH durchgeführten oder noch abzuwickelnden Buchungen entsprechend den in diesem Vertrag vereinbarten Bedingungen abzuwickeln.
10.2 Bestand vor Wirksamwerden dieses Vertrages ein Vertrag über den gleichen Gegenstand zwischen den Parteien, verliert der vorherige Vertrag mit Wirksamwerden dieses Vertrages seine Wirksamkeit.

11. Schriftform
Nebenabreden sowie Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist Hörnum. Gerichtsstand für sämtliche sich aus diesem Vertrag ergebenden Ansprüche ist der Sitz der für die Gemeinde Hörnum zuständigen Gerichte. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht.

13. Vertraulichkeit
Die Partner sind verpflichtet, über den vorliegenden Vertrag und über sämtliche Wahrnehmungen betreffend den Geschäftsbetrieb des Vertragspartners - sofern nicht allgemein bekannt - während der Vertragsdauer sowie nach Beendigung des Vertrages gegenüber Dritten absolutes Stillschweigen zu bewahren.

14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam und/oder ungültig sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, wenn bei der Durchführung des Vertrages Regelungslücken offenbar werden.


Stand: 2015