Allgemeine Geschäftsbedingungen der HAWO Grundstücksverwaltungs- und beteiligungs GmbH zur Vermittlung von Ferienzimmern und Ferienwohnungen

1.) Vertragsabschluß, Bezahlung, Aushändigung von Mietunterlagen
Vertragspartner des Gastaufnahmevertrages sind der Gastgeber (Vermieter) und der Gast (Mieter). Der Gastaufnahmevertrag ist für beide Vertragspartner verbindlich abgeschlossen, wenn auf Bestellung des Gastes hin diesem eine Unterkunft zugesagt wird. Die Zusage erfolgt grundsätzlich durch schriftliche Bestätigung der HAWO GmbH, falls dies zeitlich nicht mehr möglich ist, mündlich oder fernmündlich.
Der Vertrag kommt ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Buchungsbestätigung (bei Buchungen per e-Mail oder Internet in Textform) zustande. Dies gilt nicht bei Buchungen, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird. In diesen Fällen führt die telefonische oder mündliche Buchungsbestätigung zum verbindlichen Vertragsabschluss.

2.) Haftung
Die HAWO GmbH übernimmt die Haftung für Mängel der Unterkunft und verpflichtet sich ,den Gast über Leistungsänderungen und -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Gegebenenfalls wird dem Gast eine kostenlose Umbuchung angeboten.

3.) Pflichten des Gastes
Sollten während des Aufenthalts Mängel in der Unterkunft oder deren nahem Umfeld (z.B. Bauarbeiten) auftreten, ist der Gast verpflichtet, den Mangel unverzüglich der HAWO GmbH anzuzeigen. Etwaige Ansprüche des Gastes auf Mangelbeseitigung bzw. Preisnachlass hat dieser gegenüber dem Gastgeber ( HAWO ) geltend zu machen. Für Beschädigungen oder Verluste, die während der Vertragsdauer eintreten, haftet der Urlauber, sofern nicht der Schaden im Verantwortungsbereich des Gastgebers ( HAWO ) liegt oder durch einen Dritten verursacht und der Dritte auch tatsächlich Ersatz leistet, was jeweils vom Mieter nachzuweisen ist.
Wir empfehlen dringend, wenn nicht vorhanden, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Für die ordnungsgemäße Betreibung des Internetarbeitsplatzes ist der Gast für die Zeit zwischen An- und Abreise verantwortlich. Das in der Ferienwohnung befindliche Telefon ist nur auf ankommende Anrufe programmiert.

Die Anreise kann ab 15:00 Uhr, bzw. nach individueller Absprache erfolgen; die Abreise muss grundsätzlich
bis 10:00 Uhr erfolgt sein.
Eine finanzielle Erstattung bei verspäteter Anreise oder vorzeitiger Abreise ist leider nicht möglich.

4.) Umbuchungen
Werden auf Wunsch des Gastes nach Vertragsabschluss für einen Termin Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, der Unterkunft oder der Verpflegungsart bzw. gebuchte Zusatzleistungen vorgenommen (Umbuchungen), kann die HAWO GmbH bei Unterbringung in Hotels und Pensionen bis 31 Tage vor Reiseantritt, in Ferienwohnungen oder Privatquartiere bis 45 Tage vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 20,00 Euro pro 'Änderungsvorgang erheben.

5.) Personenzahl, Tiere
Ein Ferienquartier darf nicht mit mehr Personen bewohnt werden, als im Katalog/ Internet ausgeschrieben und im Vertrag angegeben sind. Wir machen darauf aufmerksam, dass der Vermieter, die HAWO GmbH, das Recht hat, überzählige Personen abzuweisen. Tiere dürfen, soweit nicht im Mietvertrag/ Reisebestätigung extra zugesagt, nicht in der Unterkunft gehalten werden. Der Verstoß berechtigt den Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages.

6.) Bezahlung
Mit Vertragsabschluß (Buchungsbestätigung des Gastes) ist eine Anzahlung in der Höhe, wie im Mietvertrag angegeben,
zu leisten..
Die Restzahlung wird spätestens 14 Tage vor dem vereinbarten Anreisetag fällig (eingehend bei der HAWO GmbH ).

7.) Schadensersatzansprüche zwischen Gast und Gastgeber wegen Nichtbereitstellung bzw Nichtinanspruchnahme der Unterkunft
Etwaige Schadensersatzansprüche wegen Nichtbereitstellung der Unterkunft seitens des Gastgebers bzw. Nichtinanspruchnahme der Unterkunft durch den Gast sind gegenüber dem Vertragspartner des Gastaufnahmevertrages geltend zu machen. Bei Rücktritt des Gastes vom Gastaufnahmevertrag hat dieser an den Gastgeber HAWO Ersatz für dessen getroffene Vorkehrungen und Aufwendungen zu bezahlen. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Dieser Ersatzanspruch ist unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen pauschaliert, er beträgt:
vom 31. bis zum 22. Tag vor vereinbarter Inanspruchnahme der Unterkunft 20% des vereinbarten Gesamtpreises vom 21. bis zum 15. Tag vor vereinbarter Inanspruchnahme der Unterkunft 50% des vereinbarten Gesamtpreises danach 80% des vereinbarten Gesamtpreises.
Dies gilt nur für jene Tage, an denen es nicht gelingt, die Unterkunft anderweitig zu vergeben.
Bei Nichtinanspruchnahme der vertraglichen Leistungen ohne vorherige entsprechende Erklärung bzw. bei vorzeitiger Abreise des Gastes (egal aus welchen Gründen) ist der Gast verpflichtet, den vereinbarten Preis abzüglich der vom Gastgeber ersparten Aufwendungen zu zahlen. Die Einsparungen ertragen nach Erfahrungssätzen bei der Übernachtung 20% des Übernachtungspreises, bei der Pensionsvereinbarung
(Zimmer mit Frühstück) 30% des Pensionspreises. Auch dies gilt nur für jene Tage, an denen es nicht gelingt, die Unterkunft anderweitig zu vergeben.
Bei der Stornierung eines Vertrages wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 € erhoben.
Bei Nachweis von geringeren bzw. höheren Aufwendungen durch eine der beiden Vertragsparteien des Gastaufnahmevertrages ist auch eine entsprechend abweichende Vereinbarung der Ersatzansprüche im Einzelfall möglich.
Im Falle höherer Gewalt (Brand, Wasserrohrbruch u.ä.) oder sonstiger vom Gastgeber zu vertretender Hinderungsgründe, insbesondere solche außerhalb der Einflusssphäre des Gastgebers, behält sich
der Gastgeber das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Gast ein Anspruch,
zum Beispiel auf Schadenersatz, zusteht.

8.) Gerichtsstand
Gerichtsstand für Vollkaufleute, für Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, sowie für Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist Rostock.

Rostock,14.06.2013