1. Diese
Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von
Ferienwohnungen zur Beherbergung
sowie
für alle für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der
VILLA
BISMARCKSHÖHE Ferienwohnungen (Beherbergungsbetrieb), nachfolgend VILLA
BISMARCKSHÖHE genannt.
2. Die
Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Ferienwohnungen sowie deren
Nutzung zu anderen als
Beherbergungszwecken bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung der VILLA BISMARCKSHÖHE , wobei
§ 540 Abs.1 Satz 2 BGB abbedungen
wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Geschäftsbedingungen des Kunden
finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich schriftlich vereinbart
wurde.
II Vertragsabschluss, -partner; Verjährung
1. Der
Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch die VILLA
BISMARCKSHÖHE zustande.
Dem
Beherbergungsbetrieb steht es frei, die Buchung schriftlich zu bestätigen.
2. Vertragspartner
sind die VILLA BISMARCKSHÖHE und der Kunde.
3. Alle
Ansprüche gegen die VILLA BISMARCKSHÖHE verjähren grundsätzlich in einem Jahr
ab dem Beginn der
kenntnisabhängigen
regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs.1 BGB. Schadenersatzansprüche
verjähren
kenntnisunabhängig in fünf Jahren. Die Verjährungsverkürzungen
gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen
oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VILLA BISMARCKSHÖHE beruhen.
III Leistungen, Preise, Zahlung,
Aufrechnung
1. Der
Beherbergungsbetrieb ist verpflichtet, die vom Kunden gebuchten Ferienwohnungen
bereitzuhalten und die vereinbarten
Leistungen
zu erbringen.
2. Der
Kunde ist verpflichtet, die für die Überlassung von Ferienwohnungen und die von
ihm in Anspruch genommenen weiteren
Leistungen
geltenden bzw. vereinbarten Preise der VILLA BISMARCKSHÖHE zu zahlen. Dies gilt
auch für vom Kunden
veranlasste
Leistungen und Auslagen der VILLA BISMARCKSHÖHE an Dritte.
3. Die
vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer ein.
Überschreitet der Zeitraum zwischen
Vertragsabschluss
und Vertragserfüllung vier Monate und erhöht sich der von dem Beherbergungsbetrieb
allgemein für
derartige
Leistungen berechnete Preis, so kann dieser den vertraglich vereinbarten Preis
angemessen, höchstens jedoch
um
5 % anheben. Eine eventuelle Erhöhung der Mehrwertsteuer nach Vertragsabschluss
kann an den Kunden in vollem Umfang
weitergegeben
werden.
4. Die
Preise können von dem Beherbergungsbetrieb ferner geändert werden, wenn der
Kunde nachträglich Änderungen der
Anzahl
der gebuchten Ferienwohnungen, der Leistung der VILLA BISMARCKSHÖHE oder der
Anzahl bzw. der
Aufenthaltsdauer
der Gäste wünscht und der Beherbergungsbetrieb zustimmt.
5. Rechnungen
der VILLA BISMARCKSHÖHE ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang
der Rechnung ohne
Abzug
zahlbar. Der Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen
jederzeit fällig zu stellen und
unverzügliche
Zahlung zu verlangen. Bei Zahlungsverzug ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt,
die jeweils geltenden
gesetzlichen
Verzugszinsen in Höhe von derzeit fünf Punkten über dem Basiszinssatz zu
verlangen. Dem
Beherbergungsbetrieb
bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
6. Der
Beherbergungsbetrieb ist berechtigt, bei Vertragsabschluss oder danach, unter
Berücksichtigung der rechtlichen
Bestimmungen
für Pauschalreisen, eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu
verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung(en)
und die Zahlungstermine können im Vertrag schriftlich vereinbart werden.
7. Der
Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber
einer Forderung der
VILLA
BISMARCKSHÖHE aufrechnen oder mindern.
IV Rücktritt
des Kunden ( i.e. Abbestellung, Stornierung)
Nichtinanspruchnahme der Leistungen
des Beherbergungsbetriebes
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem
mit der VILLA BISMARCKSHÖHE geschlossenen Vertrag bedarf der schriftlichen
Zustimmung des Beherbergungsbetriebes. Erfolgt diese
nicht, so ist der vereinbarte Preis aus dem Vertrag auch dann zu
zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht
in Anspruch nimmt. Dies gilt nicht bei Verletzung der Verpflichtung des
Beherbergungsbetriebes zur Rücksichtnahme auf Rechte,
Rechtsgüter und Interessen des Kunden, wenn diesem dadurch ein
Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist oder
ein sonstiges gesetzliches oder vertragliches Rücktrittsrecht zusteht.
2. Sofern
zwischen der VILLA BISMARCKSHÖHE und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien
Rücktritt vom Vertrag schriftlich
vereinbart wurde, kann der Kunde bis
dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadenersatzansprüche des
Beherbergungsbetriebes auszulösen. Das
Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin
sein
Recht zum Rücktritt schriftlich
gegenüber dem Beherbergungsbetrieb ausübt, sofern nicht ein Fall des Rücktritts
des Kunden
gemäß Nummer 1 Satz 3 vorliegt.
3. Bei
vom Kunden nicht in Anspruch genommenen Ferienwohnungen hat der
Beherbergungsbetrieb die Einnahmen aus
anderweitiger Vermietung der
Ferienwohnungen sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen.
4. Der
VILLA BISMARCKSHÖHE steht es frei, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu
verlangen und den Abzug für ersparte
Aufwendungen zu pauschalieren.
Mindestens werden in Zusammenhang mit einer Stornierung Verwaltungskosten in
Höhe von
EUR 30
pro Wohnung berechnet. Je nach Rücktrittstermin werden unterschiedliche
pauschalisierte Storno-Kosten berechnet :
ab dem 60.Tag vor geplantem
Reiseantritt sind 50 %, ab dem 30.Tag vor Reiseantritt 95 %, bei Nichtantritt
100 % des
vertraglich vereinbarten Reisepreises
zu zahlen. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch
nicht
oder nicht in der geforderten Höhe
entstanden ist.
V Rücktritt
des Beherbergungsbetriebes
1. Sofern ein kostenfreies
Rücktrittsrecht des Kunden innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich
vereinbart wurde, ist die
VILLA BISMARCKSHÖHE in diesem Zeitraum
ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer
Kunden nach den vertraglich gebuchten
Ferienwohnungen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des
Beherbergungsbetriebes auf sein Recht
zum Rücktritt nicht verzichtet.
2. Wird
eine vereinbarte oder oben gemäß Klausel III Nr. 6 verlangte Vorauszahlung auch
nach Verstreichen einer von der
VILLA BISMARCKSHÖHE gesetzten
angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Beherbergungsbetrieb
ebenfalls zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner
ist der Beherbergungsbetrieb berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund
vom Vertrag außerordentlich
zurückzutreten,
beispielsweise falls
·
höhere
Gewalt oder andere von der VILLA BISMARCKSHÖHE nicht zu vertretende Umstände
die Erfüllung des Vertrages
unmöglich machen.
·
Zimmer
unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der
Person des Kunden oder des Zwecks,
gebucht werden.
·
die
VILLA BISMARCKSHÖHE begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die
Inanspruchnahme der Leistung den
reibungslosen Geschäftsbetrieb, die
Sicherheit oder das Ansehen des Beherbergungsbetriebes in der Öffentlichkeit
gefährden
kann, ohne dass dies dem Herrschafts-
bzw. Organisationsbereich des
Beherbergungsbetriebes
zuzurechnen ist.
·
ein
Verstoß gegen obige Klausel I Nummer 2 vorliegt.
4. Bei
berechtigtem Rücktritt der VILLA BISMARCKSHÖHE entsteht kein Anspruch des
Kunden auf Schadenersatz.
VI Bereitstellung
der Ferienwohnung, Übergabe und Rückgabe
1. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die
Bereitstellung einer bestimmten Ferienwohnung, wenn dies nicht ausdrücklich
schriftlich
bestätigt worden ist.
2. Gebuchte
Ferienwohnungen stehen dem Kunden ab 17 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur
Verfügung. Der Kunde hat
keinen
Anspruch auf frühere Bereitstellung.
3. Am
vereinbarten Abreisetag ist die Ferienwohnung dem Beherbergungsbetrieb
spätestens um 10 Uhr geräumt zur Verfügung
zu
stellen. Danach kann der Beherbergungsbetrieb aufgrund der verspäteten Räumung
der Ferienwohnung für deren
vertragsüberschreitende
Nutzung bis 18 Uhr 50% des vollen Unterkunftspreises (Listenpreises) in
Rechnung stellen,
ab
18 Uhr 100%. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht
begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen,
dass
dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf
Nutzungsentgelt entstanden ist.
VII Haftung
des Beherbergungsbetriebes
1. Die
VILLA BISMARCKSHÖHE haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für
ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Ansprüche
des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind
Schäden aus der Verletzung des
Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, wenn der Beherbergungsbetrieb die
Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige
Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des
Beherbergungsbetriebes beruhen und
Schäden,
die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen
Pflichten der
VILLA
BISMARCKSHÖHE beruhen. Einer
Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebes steht die eines gesetzlichen
Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen
des Beherbergungsbetriebes
auftreten,
wird der Beherbergungsbetrieb bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden
bemüht sein, für Abhilfe zu
sorgen.
Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu
beheben und einen möglichen Schaden
gering
zu halten.
2. Für
eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Kunden nach den gesetzlichen
Bestimmungen, das ist bis zum
Hundertfachen
des Zimmerpreises, höchstens EUR 3.500, sowie für Geld, Wertpapiere und
Kostbarkeiten bis zu EUR 800.
Geld,
Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von EUR 10.000 im
Zimmersafe aufbewahrt werden. Die
VILLA
BISMARCKSHÖHE empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die
Haftungsansprüche erlöschen, wenn
nicht
der Kunde nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung
unverzüglich dem
Beherbergungsbetrieb
Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung der VILLA
BISMARCKSHÖHE gelten
vorstehende
Nummer 1 Sätze 2 bis 4 entsprechend.
3. Soweit
dem Kunden ein Auto-Stellplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt
wird, kommt dadurch kein
Verwahrungsvertrag
zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück des
Beherbergungsbetriebes
abgestellter
oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die VILLA BISMARCKSHÖHE
nicht, außer bei Vorsatz oder
grober
Fahrlässigkeit. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
4. Nachrichten,
Post, und Warensendungen für die Gäste werden mit Sorgfalt behandelt.
Die
VILLA BISMARCKSHÖHE übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und – auf Wunsch –
gegen Entgelt die Nachsendung
derselben.
Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
VIII Schlussbestimmungen
1. Änderungen
oder Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser
Geschäftsbedingungen für die Gastaufnahme
sollen
schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden
sind unwirksam.
2. Erfüllungs-
und Zahlungsort ist der Sitz der VILLA BISMARCKSHÖHE im Ostseeheilbad Ahlbeck.
3. Ausschließlicher
Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im
kaufmännischen Verkehr Berlin. Sofern
ein
Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat, gilt als
Gerichtsstand
Berlin.
4. Es
gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts
ist ausgeschlossen.
5. Sollten
einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die
Gastaufnahme unwirksam oder nichtig sein
oder
werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Ostseeheilbad Ahlbeck, den 1. Januar
2014