Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsbetriebe
Sehr verehrter Gast,

die Gebietsgemeinschaft Grünes Binnenland, nachstehend „GG“ abgekürzt, vermittelt als Reservierungsstelle Hotelzimmer und Ferienunterkünfte entsprechend dem Buchungsangebot. Vertragliche Beziehungen entstehen direkt zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Gast. Die nachfolgenden Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen dem Beherbergungsbetrieb, nachfolgend „BHB“ abgekürzt und Ihnen zustande kommenden Beherbergungsvertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher sorgfältig durch.
1. Abschluß des Beherbergungsvertrages, Stellung der GG

1.1.Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem BHB, dieser ist durch die GG als Vermittler, vertreten, den Abschluss eines Beherbergungsvertrages verbindlich an.
1.2. Der Beherbergungsvertrag mit dem BHB kommt mit der Buchungsbestätigung zustande, welche die GG als Vertreter des BHB vornimmt.
1.3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Die GG hat ausschließlich die Stellung eines Vermittlers der gebuchten Unterkunftsleistung.

2. Reservierungen

2.1. Unverbindliche Reservierungen, die den Gast zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit der GG als Vertreter des BHB möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziff.1.1 und 1.2 grundsätzlich zu einem für den BHB und für den Gast rechtsverbindlichen Vertrag.
2.2 Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast bis zum vereinbarten Zeitpunkt der GG Mitteilung zu machen, falls die Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere Benachrichtigungspflicht der GG. Erfolgt die Mitteilung, so gilt Ziff. 1.2. entsprechend.

3. Rücktritt

3.1 Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des Verpflegungsanteils bestehen. Der BHB hat sich eine anderweitige Verwendung der Unterkunft und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen. Nach der Rechtsprechung kann der BHB folgende Pauschalen verlangen:

90 % bei nur Übernachtung              
80% bei Übernachtung/Frühstück     
70% bei Halbpension                
60% bei Vollpension

des vereinbarten Gesamtpreises.
3.2. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird dringend empfohlen.
3.3. Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die Reservierungsstelle des GG (nicht an den Beherbergungsbetrieb) zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.

4. Preise/Leistungen

4.1. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nicht anders angegeben. Sie gelten pro Person und Nacht; bei Ferienwohnungen pro Wohneinheit.
4.2. Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen Prospekt.

5. Bezahlung

5.1. Die GG kann als Inkassobevollmächtigte des BHB nach erfolgter Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20 % des Gesamtaufenthaltspreises pro Person verlangen.
5.2. Der gesamte Aufenthaltspreis, einschließlich eventueller Nebenkosten, wird 14 Tage vor Anreise fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

6. Haftung

6.1. Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-, neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen Aufenthaltspreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der BHB für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. Die eventuelle Haftung des Beherbergungsbetriebes gemäß §§ 701 ff BGB (Gastwirtshaftung) bleibt hiervon unberührt.
6.2. Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
6.3. Die GG haftet ausschließlich für eventuelle eigene Fehler von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen bei der Vermittlung. Für die Erbringung der gebuchten Leistung selbst und eventuelle Mängel der Leistungserbringung haftet ausschließlich der BHB.

7. Reklamationen

7.1. Soweit Beanstandungen auftreten, sollte sich der Gast zunächst an den jeweiligen BHB wenden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so soll der Gast die GG verständigen, die sich um Abhilfe bemühen wird.