Gastaufnahmebedingungen für
Beherbergungsbetriebe
Sehr verehrter Gast,
die Gebietsgemeinschaft Grünes Binnenland, nachstehend „GG“ abgekürzt,
vermittelt als Reservierungsstelle Hotelzimmer und Ferienunterkünfte
entsprechend dem Buchungsangebot. Vertragliche Beziehungen entstehen
direkt zwischen dem Beherbergungsbetrieb und dem Gast. Die nachfolgenden
Bedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des zwischen dem
Beherbergungsbetrieb, nachfolgend „BHB“ abgekürzt und Ihnen zustande
kommenden Beherbergungsvertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen
daher sorgfältig durch.
1. Abschluß des
Beherbergungsvertrages, Stellung der GG
1.1.Mit der Buchung, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax
oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast dem BHB, dieser ist durch die
GG als Vermittler, vertreten, den Abschluss eines Beherbergungsvertrages
verbindlich an.
1.2. Der Beherbergungsvertrag mit dem BHB kommt mit der
Buchungsbestätigung zustande, welche die GG als Vertreter des BHB
vornimmt.
1.3. Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der
Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der
buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er
eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und
gesonderte Erklärung übernommen hat.
1.4 Die GG hat ausschließlich die Stellung eines Vermittlers der
gebuchten Unterkunftsleistung.
2. Reservierungen
2.1. Unverbindliche Reservierungen, die den Gast zum kostenlosen
Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher
Vereinbarung mit der GG als Vertreter des BHB möglich. Ist eine solche
Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziff.1.1
und 1.2 grundsätzlich zu einem für den BHB und für den Gast
rechtsverbindlichen Vertrag.
2.2 Ist eine unverbindliche Reservierung vereinbart, so hat der Gast bis
zum vereinbarten Zeitpunkt der GG Mitteilung zu machen, falls die
Reservierung als verbindliche Buchung behandelt werden soll. Geschieht
dies nicht, entfällt die Reservierung ohne weitere
Benachrichtigungspflicht der GG. Erfolgt die Mitteilung, so gilt Ziff.
1.2. entsprechend.
3. Rücktritt
3.1 Im Falle des Rücktritts bleibt der Anspruch des BHB auf Bezahlung
des vereinbarten Aufenthaltspreises einschließlich des
Verpflegungsanteils bestehen. Der BHB hat sich eine anderweitige
Verwendung der Unterkunft und ersparte Aufwendungen anrechnen zu lassen.
Nach der Rechtsprechung kann der BHB folgende Pauschalen verlangen:
90 % bei nur
Übernachtung
80% bei Übernachtung/Frühstück
70% bei Halbpension
60% bei Vollpension
des vereinbarten Gesamtpreises.
3.2. Der Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung wird
dringend empfohlen.
3.3. Die Rücktrittserklärung ist aus buchungstechnischen Gründen an die
Reservierungsstelle des GG (nicht an den Beherbergungsbetrieb) zu
richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
4. Preise/Leistungen
4.1. Die im Prospekt angegebenen Preise sind Endpreise und schließen
alle Nebenkosten ein, soweit nicht anders angegeben. Sie gelten pro
Person und Nacht; bei Ferienwohnungen pro Wohneinheit.
4.2. Die vom BHB geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus
dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit dem gültigen
Prospekt.
5. Bezahlung
5.1. Die GG kann als Inkassobevollmächtigte des BHB nach erfolgter
Buchungsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 20 % des
Gesamtaufenthaltspreises pro Person verlangen.
5.2. Der gesamte Aufenthaltspreis, einschließlich eventueller
Nebenkosten, wird 14 Tage vor Anreise fällig, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
6. Haftung
6.1. Die vertragliche Haftung des BHB für Schäden, die nicht
Körperschäden sind (einschließlich der Schäden wegen Verletzung vor-,
neben- und nachvertraglicher Pflichten) ist auf den dreifachen
Aufenthaltspreis beschränkt.
a) soweit ein Schaden des Gastes vom BHB weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der BHB für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen verantwortlich ist. Die
eventuelle Haftung des Beherbergungsbetriebes gemäß §§ 701 ff BGB
(Gastwirtshaftung) bleibt hiervon unberührt.
6.2. Der BHB haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die
ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
6.3. Die GG haftet ausschließlich für eventuelle eigene Fehler von ihr
und ihren Erfüllungsgehilfen bei der Vermittlung. Für die Erbringung der
gebuchten Leistung selbst und eventuelle Mängel der Leistungserbringung
haftet ausschließlich der BHB.
7. Reklamationen
7.1. Soweit Beanstandungen auftreten, sollte sich der Gast zunächst an
den jeweiligen BHB wenden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, so soll
der Gast die GG verständigen, die sich um Abhilfe bemühen wird.