Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Hinweis:
Informationen über aktuelle Anreisezeiten, Öffnungszeiten und
Anreiseempfehlungen finden Sie unter www.avr.de/de/service/was_sie_wissen_sollten
1. Mietvertrag über
Ferienwohnungen
1.1 Mit der Anmeldung nach Maßgabe der Ausschreibung bietet der Mieter den
Abschluss eines Mietvertrages für die in der Anmeldung bezeichnete
Ferienwohnung oder eine Ferienwohnung gleichen Typs in der bezeichneten
Ferienanlage verbindlich für zwei Wochen an. Die Anmeldung kann schriftlich,
mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Der
Reisevertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen (auch per
Email) Reisebestätigung der Ferienwohnungsvermietung & Betriebsgesellschaft
Rügen UG (im folgenden Ferienanlagen Rügen)beim Mieter zustande.
Vermieter ist die Ferienanlagen Rügen, es sei denn, in der Ausschreibung oder
in der Reisebestätigung wird von den Ferienanlagen Rügen ein anderer Vermieter
namentlich benannt. In einem solchen Fall sie die Ferienanlagen Rügen nur
Vermittler.
1.2 Vermittlungsagenturen sind nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die
den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten
Leistungen des Gastgebers hinausgehen oder im Widerspruch zur
Unterkunftsbeschreibung stehen. Angaben in Hotelführern, Internetportalen oder
ähnlichen Verzeichnissen die nicht von den Ferienanlagen Rügen herausgegeben oder
ausdrücklich autorisiert wurden, sind für den Vermieter nicht verpflichtend.
1.3 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
darin ein neues Angebot des Vermieters vor. Der Mietvertrag kommt auf der
Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Mieter diesem zustimmt. Die
Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie zum Beispiel
der Zahlung des Mietpreises, der Anzahlung oder des Antrittes der Reise
erfolgen.
1.4 Liegen die Miet- und Zahlungsbedingungen des Vermieters dem Mieter bei
einer telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der
Mietbestätigung/Rechnung übersandt. Die Miet- und Zahlungsbedingungen werden
mit der Maßgabe der Regelung in 1.3 Bestandteil des Vertrages und gelten mit
Eingang der Anzahlung als akzeptiert.
1.5 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich verbindlich aus der
Leistungsbeschreibung des Vermieters für den Mietzeitraum sowie aus den hierauf
Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung/Rechnung. Andere
leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen
Nebenabreden sind die Mitarbeiter von Ferienanlagen Rügen nicht befugt.
2. Zahlung
2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Mietbestätigung wird eine Anzahlung in
Höhe von € 100,- zzgl. € 9,- für die Stornoabsicherung auf den Mietpreis fällig.
2.2 Pro Buchung wird eine Buchungsgebühr
von 10,- EUR berechnet. Änderungen von bestehenden Buchungen sind kostenlos.
Die Restzahlung erfolgt bei Anreise, per EC-Karte oder in bar.
2.3 Mit Eingang der Anzahlung bei den Ferienanlagen Rügen gelten die AGB´s und
die Stornobedingungen als akzeptiert.
4. Umbuchung, Leistungs- und Preisänderungen
4.1 Werden auf Wunsch des Mieters nach der Buchung der Reise Änderungen in
Bezug auf den Reisetermin, das Reiseziel, oder die Unterkunft bis 30 Tage vor
Reiseantritt vorgenommen (Umbuchung), ist die Ferienanlagen Rügen berechtigt,
pro gemieteter Wohnung ein Bearbeitungsentgelt von € 40,- zu erheben.
4.2 Die Ferienanlagen Rügen ist berechtigt, aus organisatorisch notwendigen und
nicht vorhersehbaren Gründen einzelne Leistungen zu ändern. Von den
Leistungsänderungen wird sie den Mieter unverzüglich unterrichten und ihm mit
einer Erklärungsfrist von zehn Tagen alternativ eine kostenlose Umbuchung oder
einen kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich
geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Mieters bleibt unberührt.
4.3 Bis zum Reisebeginn kann der Mieter sich durch einen anderen geeigneten
Wohnungsmieter ersetzen lassen. Dazu hat der Mieter der Ferienanlagen Rügen die
Person zu benennen, die an seiner Stelle in den Vertrag eintreten soll und diese
Person hat seinen Eintritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten zu
bestätigen. Die Ferienanlagen Rügen erhebt für den Wechsel des Vertragspartners
ein Bearbeitungsentgelt von € 40,- pro Wohnung.
5. Vorsorge für
den Reservierungsausfall (Stornokostenabsicherung)
5.1 Mit jeder Buchung eines Objektes der Ferienanlagen Rügen werden € 9,-
für die Stornokostenabsicherung (VFDR) fällig.
5.2 Die VFDR leistet Entschädigung bei
Nichtantritt der Reise aus Krankheitsgründen mit Vorlage eines ärtzlichen
Attestes für die vom Gast geschuldeten Stornogebühren. Der Gast trägt ab dem
42. Tag vor Anreise einen Selbstkostenanteil von 10% des zu zahlenden Betrages,
mindestens € 52,- pro Stornofall.
5.3 Sollten der Mieter bereits Reiserücktrittskosten bei einem Versicherer abgesichert haben, informieren Sie uns bitte vor der Buchung. Nach Eingang der Anzahlung ist ein Storno der VFDR nicht mehr möglich.
6. Rücktritt seitens des Mieters
6.1 Der Mieter kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der
Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Zugang der
Rücktrittserklärung bei der Ferienanlagen Rügen wirksam. Die Ferienanlagen
Rügen sind berechtigt, eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung
der gewöhnlich ersparten Aufwendungen zu verlangen. Die Ferienanlagen Rügen sind
berechtigt, eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit vom
Reisenden kein Ersatzmieter gestellt wird) pro Wohnung in Prozent des auf sie
entfallenden Mietpreises wie folgt berechnet wird:
Bei einem Rücktritt
bis 42 Tage vor Anreise erhält der Mieter die Anzahlung ohne Abzug zurück
bis 28 Tage vor Reisebeginn sind 10% des Reisepreises fällig
bis 14 Tage vor Reisebeginn sind 25% des Reisepreises fällig
ab dem 13. Tag vor Reisebeginn sind 70% des Reisepreises fällig
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn sind 98% des Reisepreises fällig
bei Nichtanreise (noshow) berechnen wir 100% der Rechnungssumme
Bei Rücktritt werden in jedem Fall € 10,- Bearbeitungsgebühren berechnet
6.4 Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist, als die von der Ferienanlagen Rügen
geforderte Pauschale. Sollten die der die Ferienanlagen Rügen durch den
Rücktritt entstandenen Kosten höher sein, als die unter Ziffer 5.1 angegebenen
Pauschalbeträge, so wird dieser höhere Betrag von dem Mieter geschuldet.
7. Rücktritt seitens Ferienanlagen
Rügen
7.1 Die Ferienanlagen Rügen sind berechtigt, ohne Kündigungsfrist vom
Reisevertrag zurückzutreten, wenn entweder der Reisende die Durchführung der
Reise so erheblich stört, oder sich so vertragswidrig verhält, dass es der Ferienanlagen
Rügen nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten oder die sofortige Aufhebung
des Vertrages zum Schutz anderer Mitreisender gerechtfertigt ist.
8. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
8.1 Wird die Reise nach Vertragsabschluss infolge höherer Gewalt, zu der
auch die Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle zählen,
unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide
Vertragsteile den Reisevertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält
der Mieter den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender
Anspruch besteht nicht. Für bereits erbrachte Leistungen kann die Ferienanlagen
Rügen ein Entgelt verlangen.
8.2 Ergeben sich die in Ziffer 7.1. genannten Umstände nach Antritt der Reise,
kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem
Fall wird die Ferienanlagen Rügen die infolge der Aufhebung des Vertrages
notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen
gekündigt, hat die Ferienanlagen Rügen einen Entschädigungsanspruch auf
erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen. Eventuelle Mehrkosten für
die Rückbeförderung werden von den Ferienanlagen Rügen und dem Mieter je zur
Hälfte getragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Mieter zur Last.
9. Haftung
9.1 Die vertragliche Haftung der Ferienanlagen Rügen für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, soweit ein
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Ferienanlagen Rügen
verursacht wurde. Das gleiche gilt, soweit die Ferienanlagen Rügen für den
Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich
ist.
9.2 Für Schadenersatzansprüche wegen Sachschäden, die ihre Ursache in einer
schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung haben, haftet die Ferienanlagen
Rügen je Kunde und Reise, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursacht worden ist, jeweils bis zu € 4.091,-. Liegt der Mietpreis
jedoch über € 1.364,-, gilt die Beschränkung auf den dreifachen Mietpreis. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
9.3 Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
Vorschriften für Leistungsträger der Ferienanlagen Rügen Haftungsbeschränkungen
vorgesehen, kann sich die Ferienanlagen Rügen bei entsprechenden Schadensfällen
auf diese berufen.
9.4 Ausdrücklich im Prospekt als in fremden Namen vermittelt beschriebene
Fremdleistungen anderer Reiseunternehmen unterliegen nicht der Haftung von der Ferienanlagen
Rügen als Vermieter. Im Falle einer solchen Reisevermittlung ist die Haftung
für Vermittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegen.
10. Gewährleistung/Schadenersatz
10.1 Wird die Reise infolge eines Mangels der durch die Ferienanlagen Rügen
zu erbringenden Leistungen erheblich beeinträchtigt, kann der Mieter den
Reisepreis bzw. den Mietpreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung
ist erst zulässig, wenn die Ferienanlagen Rügen eine vom Mieter bestimmte
angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine
Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von der
Ferienanlagen Rügen verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages
durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt ist. Darüber hinaus
kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur
dann, wenn der Reisemangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Reise-
oder Mietpreises von mindestens 50% gerechtfertigt ist.
10.2 Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadenersatz- und
Gewährleistungsansprüche des Mieters aus Anlass der Reise, gleich aus welchem
Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen. Ebenso
ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer
Mieter im eigenen Namen.
10.3 Die Reiseleitung von der Ferienanlagen Rügen ist nicht befugt, Ansprüche
anzuerkennen. Ein Anerkenntnis durch Geschäftsführer oder Gesellschafter der Ferienanlagen
Rügen ist jedoch bindend.
11. Anzeige von Mängeln
11.1 Der Mieter ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort
dem Beauftragen der Ferienanlagen Rügen zur Kenntnis zu geben. Dort wird für
Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Wird nicht umgehend für
Abhilfe gesorgt, ist der Mangel unverzüglich der Ferienanlagen Rügen
anzuzeigen. Unterlässt es der Mieter schuldhaft, einen Mangel in dieser Weise
anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht
ein.
11.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter
bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Soweit dieser nicht unverzüglich für
Abhilfe sorgt, muss der Mieter nicht behobene Mängel der Ferienanlagen Rügen
anzeigen.
12. Behandlung von
Beanstandungen, Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung
12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise bzw. weil
die gemietete Ferienwohnung nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurde
hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber der Ferienanlagen Rügen geltend zu machen. Deliktische
Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach vertraglich vorgesehener Beendigung
der Reise gegenüber der Ferienanlagen Rügen geltend zu
machen. Es wird empfohlen, Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der
Frist können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Mieter an
der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war.
12.2 Der Reisende und die Ferienanlagen Rügen vereinbaren für vertragliche
Ansprüche des Reisenden eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Deliktische
Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt jeweils einem Monat
nach dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende
solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt,
an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche
zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung
ein.
13. Sonstige Bestimmungen und
Vereinbarungen
13.1 Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen
individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
13.2 Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung
des Vertrages EDV-technisch verarbeitet, gespeichert und weitergegeben.
Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz
geschützt.
13.3 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die Ferienanlagen
Rügen zur Anfechtung des Reisevertrages.
13.4 Gerichtsstand für Klagen gegen die Ferienanlagen Rügen ist Bergen auf
Rügen.
13.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen und des gesamten Reisevertrages.
13.6 Die Anwendung deutschen Rechtes wird vereinbart.
Die Ferienanlagen Rügen sind eine Urlaubsmarke der Ferienwohnungsvermietung
& Betriebsgesellschaft Rügen UG