Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hinweis: Informationen über aktuelle Anreisezeiten, Öffnungszeiten und Anreiseempfehlungen finden Sie unter www.avr.de/de/service/was_sie_wissen_sollten

1. Mietvertrag über Ferienwohnungen

1.1 Mit der Anmeldung nach Maßgabe der Ausschreibung bietet der Mieter den Abschluss eines Mietvertrages für die in der Anmeldung bezeichnete Ferienwohnung oder eine Ferienwohnung gleichen Typs in der bezeichneten Ferienanlage verbindlich für zwei Wochen an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder durch Bildschirmsysteme vorgenommen werden. Der Reisevertrag kommt mit dem Zugang der schriftlichen (auch per Email) Reisebestätigung der Ferienwohnungsvermietung & Betriebsgesellschaft Rügen UG (im folgenden Ferienanlagen Rügen)beim Mieter zustande. Vermieter ist die Ferienanlagen Rügen, es sei denn, in der Ausschreibung oder in der Reisebestätigung wird von den Ferienanlagen Rügen ein anderer Vermieter namentlich benannt. In einem solchen Fall sie die Ferienanlagen Rügen nur Vermittler. 

1.2 Vermittlungsagenturen sind nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Vertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen des Gastgebers hinausgehen oder im Widerspruch zur Unterkunftsbeschreibung stehen. Angaben in Hotelführern, Internetportalen oder ähnlichen Verzeichnissen die nicht von den Ferienanlagen Rügen herausgegeben oder ausdrücklich autorisiert wurden, sind für den Vermieter nicht verpflichtend.

1.3 Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Angebot des Vermieters vor. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Mieter diesem zustimmt. Die Zustimmung kann durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung, wie zum Beispiel der Zahlung des Mietpreises, der Anzahlung oder des Antrittes der Reise erfolgen. 

1.4 Liegen die Miet- und Zahlungsbedingungen des Vermieters dem Mieter bei einer telefonischen Anmeldung nicht vor, so werden diese mit der Mietbestätigung/Rechnung übersandt. Die Miet- und Zahlungsbedingungen werden mit der Maßgabe der Regelung in 1.3 Bestandteil des Vertrages und gelten mit Eingang der Anzahlung als akzeptiert.

1.5 Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich verbindlich aus der Leistungsbeschreibung des Vermieters für den Mietzeitraum sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung/Rechnung. Andere leistungsträgereigene Prospekte sind nicht maßgeblich. Zu mündlichen Nebenabreden sind die Mitarbeiter von Ferienanlagen Rügen nicht befugt.

2. Zahlung

2.1 Mit Erhalt der schriftlichen Mietbestätigung wird eine Anzahlung in Höhe von € 100,- zzgl. € 9,- für die Stornoabsicherung auf den Mietpreis fällig. 

2.2 Pro Buchung wird eine Buchungsgebühr von 10,- EUR berechnet. Änderungen von bestehenden Buchungen sind kostenlos. Die Restzahlung erfolgt bei Anreise, per EC-Karte oder in bar.

2.3 Mit Eingang der Anzahlung bei den Ferienanlagen Rügen gelten die AGB´s und die Stornobedingungen als akzeptiert. 

4. Umbuchung, Leistungs- und Preisänderungen

4.1 Werden auf Wunsch des Mieters nach der Buchung der Reise Änderungen in Bezug auf den Reisetermin, das Reiseziel, oder die Unterkunft bis 30 Tage vor Reiseantritt vorgenommen (Umbuchung), ist die Ferienanlagen Rügen berechtigt, pro gemieteter Wohnung ein Bearbeitungsentgelt von € 40,- zu erheben. 

4.2 Die Ferienanlagen Rügen ist berechtigt, aus organisatorisch notwendigen und nicht vorhersehbaren Gründen einzelne Leistungen zu ändern. Von den Leistungsänderungen wird sie den Mieter unverzüglich unterrichten und ihm mit einer Erklärungsfrist von zehn Tagen alternativ eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten, sofern die Änderungen nicht lediglich geringfügig sind. Ein Kündigungsrecht des Mieters bleibt unberührt.

4.3 Bis zum Reisebeginn kann der Mieter sich durch einen anderen geeigneten Wohnungsmieter ersetzen lassen. Dazu hat der Mieter der Ferienanlagen Rügen die Person zu benennen, die an seiner Stelle in den Vertrag eintreten soll und diese Person hat seinen Eintritt in die vertraglichen Rechte und Pflichten zu bestätigen. Die Ferienanlagen Rügen erhebt für den Wechsel des Vertragspartners ein Bearbeitungsentgelt von € 40,- pro Wohnung.

5. Vorsorge für den Reservierungsausfall (Stornokostenabsicherung)

5.1 Mit jeder Buchung eines Objektes der Ferienanlagen Rügen werden € 9,- für die Stornokostenabsicherung (VFDR) fällig.

5.2 Die VFDR leistet Entschädigung bei Nichtantritt der Reise aus Krankheitsgründen mit Vorlage eines ärtzlichen Attestes für die vom Gast geschuldeten Stornogebühren. Der Gast trägt ab dem 42. Tag vor Anreise einen Selbstkostenanteil von 10% des zu zahlenden Betrages, mindestens € 52,- pro Stornofall.

5.3 Sollten der Mieter bereits Reiserücktrittskosten bei einem Versicherer abgesichert haben, informieren Sie uns bitte vor der Buchung. Nach Eingang der Anzahlung ist ein Storno der VFDR nicht mehr möglich.

6. Rücktritt seitens des Mieters

6.1 Der Mieter kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Der Rücktritt wird mit dem Zugang der Rücktrittserklärung bei der Ferienanlagen Rügen wirksam. Die Ferienanlagen Rügen sind berechtigt, eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen zu verlangen. Die Ferienanlagen Rügen sind berechtigt, eine Rücktrittspauschale geltend zu machen, die (soweit vom Reisenden kein Ersatzmieter gestellt wird) pro Wohnung in Prozent des auf sie entfallenden Mietpreises wie folgt berechnet wird: 

Bei einem Rücktritt 
bis 42 Tage vor Anreise erhält der Mieter die Anzahlung ohne Abzug zurück
bis 28 Tage vor Reisebeginn sind 10% des Reisepreises fällig
bis 14 Tage vor Reisebeginn sind 25% des Reisepreises fällig
ab dem 13. Tag vor Reisebeginn sind 70% des Reisepreises fällig
ab dem 2. Tag vor Reisebeginn sind 98% des Reisepreises fällig
bei Nichtanreise (noshow) berechnen wir 100% der Rechnungssumme

Bei Rücktritt werden in jedem Fall € 10,- Bearbeitungsgebühren berechnet


6.4 Dem Mieter bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von der Ferienanlagen Rügen geforderte Pauschale. Sollten die der die Ferienanlagen Rügen durch den Rücktritt entstandenen Kosten höher sein, als die unter Ziffer 5.1 angegebenen Pauschalbeträge, so wird dieser höhere Betrag von dem Mieter geschuldet.

7. Rücktritt seitens Ferienanlagen Rügen

7.1 Die Ferienanlagen Rügen sind berechtigt, ohne Kündigungsfrist vom Reisevertrag zurückzutreten, wenn entweder der Reisende die Durchführung der Reise so erheblich stört, oder sich so vertragswidrig verhält, dass es der Ferienanlagen Rügen nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten oder die sofortige Aufhebung des Vertrages zum Schutz anderer Mitreisender gerechtfertigt ist.

8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

8.1 Wird die Reise nach Vertragsabschluss infolge höherer Gewalt, zu der auch die Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Vorfälle zählen, unvorhersehbar erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können beide Vertragsteile den Reisevertrag kündigen. Bei Kündigung vor Reisebeginn erhält der Mieter den gezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht. Für bereits erbrachte Leistungen kann die Ferienanlagen Rügen ein Entgelt verlangen. 

8.2 Ergeben sich die in Ziffer 7.1. genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag ebenfalls von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird die Ferienanlagen Rügen die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen treffen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, hat die Ferienanlagen Rügen einen Entschädigungsanspruch auf erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung werden von den Ferienanlagen Rügen und dem Mieter je zur Hälfte getragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Mieter zur Last.

9. Haftung

9.1 Die vertragliche Haftung der Ferienanlagen Rügen für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Mietpreis beschränkt, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch Ferienanlagen Rügen verursacht wurde. Das gleiche gilt, soweit die Ferienanlagen Rügen für den Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 

9.2 Für Schadenersatzansprüche wegen Sachschäden, die ihre Ursache in einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung haben, haftet die Ferienanlagen Rügen je Kunde und Reise, soweit ein Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist, jeweils bis zu € 4.091,-. Liegt der Mietpreis jedoch über € 1.364,-, gilt die Beschränkung auf den dreifachen Mietpreis. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen. 

9.3 Sind in internationalen Übereinkommen oder auf solchen beruhenden Vorschriften für Leistungsträger der Ferienanlagen Rügen Haftungsbeschränkungen vorgesehen, kann sich die Ferienanlagen Rügen bei entsprechenden Schadensfällen auf diese berufen. 

9.4 Ausdrücklich im Prospekt als in fremden Namen vermittelt beschriebene Fremdleistungen anderer Reiseunternehmen unterliegen nicht der Haftung von der Ferienanlagen Rügen als Vermieter. Im Falle einer solchen Reisevermittlung ist die Haftung für Vermittlerfehler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

10. Gewährleistung/Schadenersatz

10.1 Wird die Reise infolge eines Mangels der durch die Ferienanlagen Rügen zu erbringenden Leistungen erheblich beeinträchtigt, kann der Mieter den Reisepreis bzw. den Mietpreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn die Ferienanlagen Rügen eine vom Mieter bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist, oder von der Ferienanlagen Rügen verweigert wird, oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Mieters gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen; in der Regel jedoch nur dann, wenn der Reisemangel so erheblich ist, dass eine Minderung des Reise- oder Mietpreises von mindestens 50% gerechtfertigt ist. 

10.2 Ein Recht auf Abtretung jeglicher Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Mieters aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte - auch an Ehegatten - ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen anderer Mieter im eigenen Namen. 

10.3 Die Reiseleitung von der Ferienanlagen Rügen ist nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. Ein Anerkenntnis durch Geschäftsführer oder Gesellschafter der Ferienanlagen Rügen ist jedoch bindend.

11. Anzeige von Mängeln

11.1 Der Mieter ist verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich vor Ort dem Beauftragen der Ferienanlagen Rügen zur Kenntnis zu geben. Dort wird für Abhilfe gesorgt werden, sofern dies möglich ist. Wird nicht umgehend für Abhilfe gesorgt, ist der Mangel unverzüglich der Ferienanlagen Rügen anzuzeigen. Unterlässt es der Mieter schuldhaft, einen Mangel in dieser Weise anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung und Schadensersatz nicht ein. 

11.2 Bei Ferienwohnungen sind etwaige Beanstandungen unverzüglich dem Vermieter bzw. seinem Beauftragten anzuzeigen. Soweit dieser nicht unverzüglich für Abhilfe sorgt, muss der Mieter nicht behobene Mängel der Ferienanlagen Rügen anzeigen.

12. Behandlung von Beanstandungen, Ausschlussfristen für Ansprüche und Verjährung

12.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise bzw. weil die gemietete Ferienwohnung nicht vertragsgemäß zur Verfügung gestellt wurde hat der Mieter innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Ferienanlagen Rügen geltend zu machen. Deliktische Ansprüche sind innerhalb von 6 Monaten nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber der Ferienanlagen Rügen geltend zu machen. Es wird empfohlen, Ansprüche schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur noch dann geltend gemacht werden, wenn der Mieter an der Einhaltung der Frist ohne sein Verschulden gehindert war. 

12.2 Der Reisende und die Ferienanlagen Rügen vereinbaren für vertragliche Ansprüche des Reisenden eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt jeweils einem Monat nach dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherer die Ansprüche zurückweist. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Sonstige Bestimmungen und Vereinbarungen

13.1 Diese Bedingungen gelten, soweit nicht in den einzelnen Reiseverträgen individuelle Vereinbarungen getroffen werden. 

13.2 Die uns zur Verfügung gestellten Daten werden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages EDV-technisch verarbeitet, gespeichert und weitergegeben. Personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz geschützt. 

13.3 Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen die Ferienanlagen Rügen zur Anfechtung des Reisevertrages. 

13.4 Gerichtsstand für Klagen gegen die Ferienanlagen Rügen ist Bergen auf Rügen. 

13.5 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen und des gesamten Reisevertrages. 

13.6 Die Anwendung deutschen Rechtes wird vereinbart.

 

 

Die Ferienanlagen Rügen sind eine Urlaubsmarke der Ferienwohnungsvermietung & Betriebsgesellschaft Rügen UG